Förderung für Klimaanlage für kfw

Wärmepumpe Förderung

Überblick Heizungsförderung

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in Deutschland. Ab sofort können sie sich im Kundenportal„Meine KfW“registrieren und einen Antrag für die Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einzubauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- bzw. Wärmenetz einrichten zu lassen.

Privatpersonen Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Ein- oder Mehrfamilienhäuser (mit mehr als einer Wohneinheit) in Deutschland sind.
  • Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.

Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie deren Gesellschafter, wenn sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Privatpersonen, die eine Wohnimmobilie im Rahmen einer GbR besitzen, können stattdessen einen Antrag im Förderprogramm „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)“ stellen.

Wichtig:
Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, der eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

Privatpersonen stehen zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: Zuschuss und Ergänzungskredit.

Zuschuss

Zuschuss Nr. 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen (Wohngebäude)

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung.

  • Zuschuss bis zu 70 % der förderfähigen Kosten
  • Für Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude in Deutschland
  • Für Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Kredit

Dieses Förderprodukt können Sie bei einem Finanzierungspartner beantragen.

Hinweis: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

Kredit Nr. 358, 359 – Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit (Wohngebäude)

Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden.

  • Bis zu 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit
  • Zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
  • Zusätzlicher Zinsvorteil bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro

Unternehmen Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
  • Unternehmen und kommunale Unternehmen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • Gemeinnützige Organisationen und Kirchen
  • Personengesellschaften (z. B. GbR) und juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Hinweis:
Privatpersonen, die eine Immobilie besitzen, stellen ihren Antrag im Förderprogramm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“.
Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände nutzen das Förderprodukt „Heizungsförderung für Kommunen (422)“.

Wichtig:
Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, der eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

Ihnen stehen für Wohn- und Nichtwohngebäude jeweils zwei Finanzierungsformen zur Verfügung: Zuschuss und Ergänzungskredit.

Zuschüsse

Zuschuss Nr. 459 – Heizungsförderung für Unternehmen (Wohngebäude)

  • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • Für Unternehmen und Contractorinnen/Contractor, die Investitionsmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden in Deutschland durchführen
  • Für Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Zuschuss Nr. 522 – Heizungsförderung für Unternehmen (Nichtwohngebäude)

  • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • Für Unternehmen, Contractorinnen/Contractor und andere Investoren
  • Für Investitionsmaßnahmen in bestehenden Nichtwohngebäuden in Deutschland

Kredit

Dieses Förderprodukt können Sie bei einem Finanzierungspartner beantragen.

Hinweis: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung ist nicht möglich.

Kredit Nr. 358, 359 – Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit (Wohngebäude)

  • Bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit
  • Zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
  • Zusätzlicher Zinsvorteil bei Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro

Kredit Nr. 523 – Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit (Nichtwohngebäude)

  • Zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
  • Für Unternehmen, Contractorinnen/Contractor und andere Investoren

Kommunen Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe
  • Gemeindeverbände
  • Kommunale Zweckverbände
  • Stadtstaaten sowie deren Eigenbetriebe, sofern mit der geförderten Maßnahme Aufgaben wahrgenommen werden, die in anderen Bundesländern auf kommunaler Ebene angesiedelt sind

Wichtig:
Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, der eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die geplante Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

Zuschuss

Zuschuss Nr. 422 – Heizungsförderung für Kommunen (Wohn- und Nichtwohngebäude)

  • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • Für Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
  • Für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude

Häufige Fragen (FAQ)

zur Wärmepumpenförderung

Muss ich meine Heizung jetzt schon tauschen oder erneuern?

Nein, aktuell besteht keine Verpflichtung, Ihre Heizung sofort zu tauschen oder zu erneuern. Detaillierte und verbindliche Informationen finden Sie im Bundesanzeiger sowie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Wie funktioniert die Antragstellung des Zuschusses?

  1. Beratung und Planung: Besprechen Sie die Fördermöglichkeiten und die Planung Ihres Heizungstauschs mit einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz oder mit einer Fachunternehmerin bzw. einem Fachunternehmer für Heizungstechnik.
  2. Vertragsabschluss: Schließen Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die neue, förderfähige Heizungsanlage ab. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Zusammenhang mit der Förderzusage enthalten.
  3. Registrierung und Antragstellung: Registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“. Lassen Sie eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen und reichen Sie anschließend den Zuschussantrag ein.
  4. Zusage und Umsetzung: Nach Erhalt der Förderzusage können Sie das Vorhaben umsetzen. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
  5. Wer stellt den Antrag? Grundsätzlich stellen Eigentümerinnen und Eigentümer den Antrag selbst. Gemeinschaftliche Anträge oder Bevollmächtigungen Dritter sind nicht zulässig.
  6. Ausnahme (WEG Gemeinschaftseigentum): Hier stellt eine bevollmächtigte Person den Antrag auf Grundförderung sowie ggf. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag. Bei Mehrfamilienhäusern bestätigt die antragstellende Person das Einverständnis aller Eigentümerinnen und Eigentümer.
  7. Zusatzanträge für Boni: Klima­geschwindigkeitsbonus sowie ggf. Einkommensbonus können nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit per Zusatzantrag beantragt werden. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor Nachweiseinreichung gestellt werden. Beide Boni gelten nur für die Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz.
  8. Nachweise und Auszahlung: Lassen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen, führen Sie die Identifizierung durch und reichen Sie die Nachweise ein. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Auszahlung.

Wie funktioniert die Antragstellung des Ergänzungskredits?

Antragstellende können den Ergänzungskredit vor Beginn der Bauarbeiten über ihren Finanzierungspartner beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Zuschusszusage der KfW für den Heizungstausch und/oder eines Zuwendungsbescheids des BAFA für weitere Effizienzmaßnahmen.


Wichtig ist, dass die Zuschusszusage bzw. der Zuwendungsbescheid nach den ab dem 01.01.2024 geltenden Förderbedingungen (BEG EM) erteilt wurde und der Zuschuss zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung noch nicht ausgezahlt wurde.

Besonderer Hinweis für Kommunen: Kommunale Gebietskörperschaften können den Ergänzungskredit voraussichtlich ab Ende August 2024 über „Kommunen – Kredit (264)“ direkt bei der KfW beantragen.

Muss ich mit meinem Vorhaben warten, bis ich meinen Antrag gestellt habe?

Ja. Für Vorhaben, die ab dem 01.09.2024 beginnen, gilt, dass der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. Seit der Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie im Bundesanzeiger am 29.12.2023 ist es zulässig, förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Heizungstauschs umzusetzen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Errichtung, zum Umbau oder zur Erweiterung eines Gebäudenetzes.


Vor der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ muss ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur Förderzusage abgeschlossen werden. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird; dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

Meine Heizung ist jetzt defekt – kann ich noch nachträglich einen Antrag stellen?

Grundsätzlich gilt für Vorhaben, die ab dem 01.09.2024 beginnen, dass der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. Eine nachträgliche Antragstellung ist daher nicht möglich. Vor Antragstellung muss ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur Förderzusage abgeschlossen werden; das Umsetzungsdatum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

Bei einem Heizungsdefekt: Die Kosten für die Miete einer provisorischen Heiztechnik bis zum Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage können mitgefördert werden. Die Mietausgaben werden ab Antragstellung für höchstens ein Jahr gefördert. Die Nutzung ist auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig.

Kann ich mit meinem Antrag vom BAFA zur KfW wechseln?

Ja, ein Wechsel von der BAFA- zur KfW-Heizungsförderung ist möglich. Wird nach dem 31.12.2023 auf eine bereits erteilte Zusage zur Heizungsförderung verzichtet (Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie), kann unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen gestellt werden.


Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt befristet bis zum 31.12.2024. Voraussetzung: Der zulässige Vorhabenbeginn muss eingehalten werden.

Kann ich die Förderung der KfW mit anderen Fördermitteln kombinieren/kumulieren?

Ja, eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu einer Grenze von 60 % der förderfähigen Kosten möglich. Für dieselben förderfähigen Kosten dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA stellen. Den Ergänzungskredit der KfW können Sie mit dieser Zuschussförderung kombinieren.

Wie funktioniert der Ergänzungskredit, wenn ich sowohl bei der KfW die Heizung als auch beim BAFA andere Maßnahmen beantragt habe?

Sie können mit der Zuschusszusage der KfW und dem Zuwendungsbescheid des BAFA zusammen den Ergänzungskredit bei Ihrer Hausbank beantragen.

Sind ausreichend Mittel verfügbar?

Wir gehen davon aus, dass ausreichend Bundesmittel zur Verfügung stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Ab wann gelte ich als Eigentümerin oder Eigentümer und kann einen Antrag stellen?

Das Eigentum wird über den Grundbuchauszug nachgewiesen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch mit einem Eigentumsanteil eingetragen sein. Die Höhe des Eigentumsanteils spielt keine Rolle.